Warum duldet Literotica echten Inzest?

Insofern könnte eine "reife" 17-Jährige einen Erwachsenen (auch ihren Vater) verführen, ohne dass dieser wegen Missbrauchs Minderjähriger verurteilt wird.

Ihr Vater dürfte sich allerdings nicht darauf einlassen, weil seine Tochter seine Schutzbefohlene ist (siehe StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen).

Das

Strafgesetzbuch (StGB)​

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen​

sagt etwas anderes aus:
Zitat:
„(1) Wer sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.”

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__174.html

3. trifft auf Eltern definitiv zu und i.d.R. auch 1.
 
@swriter : Was die strafrechtliche Beurteilung angeht, musst du den Akt an sich von seiner (literarischen) Beschreibung trennen. Was die literarische Beschreibung angeht, muss sich diese ausschließlich an den §§ 184 ff. StGB messen lassen. Zentraler Begriff dieser Vorschriften ist der "pornographische Inhalt" - ein unbestimmter Rechtsbegriff, und ein weites Feld.

Von etwas wie Anstiftung möchte ich gar nicht erst anfangen, das ist zu weit hergeholt.

Was die Frage angeht, ob eine Veröffentlichung auf Literotica grundsätzlich eine Strafbarkeit nach deutschem Recht, ggf. in Deutschland angeht, so hängt beides unter anderem vom Begehungsort und deiner Staatsbürgerschaft ab. Da wird das Feld noch weiter.
 
Was die strafrechtliche Beurteilung angeht, musst du den Akt an sich von seiner (literarischen) Beschreibung trennen. Was die literarische Beschreibung angeht, muss sich diese ausschließlich an den §§ 184 ff. StGB messen lassen. Zentraler Begriff dieser Vorschriften ist der "pornographische Inhalt" - ein unbestimmter Rechtsbegriff, und ein weites Feld.
Genau, es ist wichtig zwischen realen Handlungen und Texten (oder auch Filmen) zu unterscheiden. Texte (und Filme) können über Realität berichten, was z.B. bei Zeitungen, Nachrichtensendungen und Dokumentationen der Fall ist, oder sie setzen sich mit einem Thema mittels einer Fiktion auseinander. Das passiert beispielsweise bei einem Roman oder Kinofilm in dem es je nach Genre auch um kriminelle Handlungen (Mord, Vergewaltigung usw.) gehen kann. Der Autor macht sich damit natürlich nicht strafbar. Gewaltverherrlichende, extremistische oder volksverhetzende Inhalte sind verboten und wie schon @Phlegeton darauf hingewiesen hat auch pornografische Inhalte. Trotzdem gibt es genug Romane, Filme etc. die Sexszenen enthalten und nicht verboten sind. Da kommen dann die Feinheiten zum Tragen und es ist sicherlich nicht einfach eindeutig festzustellen was verboten ist und was nicht. Es gibt einen großen Graubereich. Das kann man schon beim Thema Gewaltverherrlichung sehen. Ein James-Bond-Film zeigt eine gewalttätige Szene nach der anderen, ist aber nicht verboten. Manche mögen darin eine Verherrlichung von Gewalt durch das zur Schaustellen von Gewalt sehen, andere (und zu denen zähle ich mich) sehen darin eine künstlerische Freiheit.

Das m.E. Entscheidende ist Fiktion und Realität nicht zu vermischen und in Foren und anderen sozialen Medien keine Aussagen wie z.B.
Allgemein ist Inzest in Deutschlande generell erlaubt, wenn Sohn / Tochter das 14. Lebensjahr erreicht haben, allerdings darf Vater/Sohn nicht in die Vagina eindringen, als kein Sperma hinein!
D.h.. der Vater kann Sex mit seinem Sohn/Tochter und die Mutter Sex mit ihrer Tochter/Sohn "rechtlich geschützt" gesiessen, solange die oben gen. Voraussetzungen eingehalten werden.
zu machen. Die Gefahr besteht mMn darin, dass sich solche Aussagen weiterverbreiten und dann jemand möglicherweise seine ohnehin schon niedrige Hemmschwelle überwindet und sich dann an seiner Tochter/seinem Sohn (unter 18 Jahren) oder der Tochter/dem Sohn (unter 18) der Partnerin oder des Partners vergeht.
 
Last edited:
Ihr Vater dürfte sich allerdings nicht darauf einlassen, weil seine Tochter seine Schutzbefohlene ist (siehe StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen).

WENN sie seine Schutzbefohlene ist. Wie ist es, wenn sie bei der Mutter wohnt? Wenn er gar nicht weiß, dass sie seine Tochter ist? Wenn sie von zu Hause ausgezogen ist und einen eigenen Job und eine eigene Wohnung hat?
 
WENN sie seine Schutzbefohlene ist. Wie ist es, wenn sie bei der Mutter wohnt?
Zitat aus dem
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
„1) Wer sexuelle Handlungen 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,“ (Quelle: siehe oberer Link)

Selbst wenn der Vater nicht das Sorgerecht für seine Tochter (jünger als 18 Jahre) hat, ist seine Tochter sein leiblicher Abkömmling (siehe 3.)

Wenn er gar nicht weiß, dass sie seine Tochter ist?

Wenn er es nicht wissen kann, und das auch nachweislich so ist oder zumindest plausibel ist, wird es vermutlich schwierig werden StGB § 174 anzuwenden. Meine persönliche Meinung ist, dass in diesem besonderen Fall sofern die sexuelle Beziehung einvernehmlich ist es keine Rolle spielt, dass sie miteinander verwandt sind.

Wenn sie von zu Hause ausgezogen ist und einen eigenen Job und eine eigene Wohnung hat?
Gilt dasselbe wie bei der ersten Frage solange wie die Tochter noch nicht 18 ist. Wenn sie volljährig ist und eine einvernehmliche Beziehung mit ihrem Vater eingehen würde, käme der „Inzest-Paragraf“ Strafgesetzbuch (StGB) § 173 Beischlaf zwischen Verwandten eventuell zum Tragen nämlich dann, wenn vaginaler Verkehr praktiziert wird.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__174.html

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__173.html
 
Genau, es ist wichtig zwischen realen Handlungen und Texten (oder auch Filmen) zu unterscheiden. Texte (und Filme) können über Realität berichten, was z.B. bei Zeitungen, Nachrichtensendungen und Dokumentationen der Fall ist, oder sie setzen sich mit einem Thema mittels einer Fiktion auseinander. Das passiert beispielsweise bei einem Roman oder Kinofilm in dem es je nach Genre auch um kriminelle Handlungen (Mord, Vergewaltigung usw.) gehen kann. Der Autor macht sich damit natürlich nicht strafbar. Gewaltverherrlichende, extremistische oder volksverhetzende Inhalte sind verboten und wie schon @Phlegeton darauf hingewiesen hat auch pornografische Inhalte. Trotzdem gibt es genug Romane, Filme etc. die Sexszenen enthalten und nicht verboten sind. Da kommen dann die Feinheiten zum Tragen und es ist sicherlich nicht einfach eindeutig festzustellen was verboten ist und was nicht. Es gibt einen großen Graubereich. Das kann man schon beim Thema Gewaltverherrlichung sehen. Ein James-Bond-Film zeigt eine gewalttätige Szene nach der anderen, ist aber nicht verboten. Manche mögen darin eine Verherrlichung von Gewalt durch das zur Schaustellen von Gewalt sehen, andere (und zu denen zähle ich mich) sehen darin eine künstlerische Freiheit.

Das m.E. Entscheidende ist Fiktion und Realität nicht zu vermischen und in Foren und anderen sozialen Medien keine Aussagen wie z.B.

zu machen. Die Gefahr besteht mMn darin, dass sich solche Aussagen weiterverbreiten und dann jemand möglicherweise seine ohnehin schon niedrige Hemmschwelle überwindet und sich dann an seiner Tochter/seinem Sohn (unter 18 Jahren) oder der Tochter/dem Sohn (unter 18) der Partnerin oder des Partners vergeht.
Es ist eben Tatsache/Fakt! Ein Verschweigen ist nicht zielführend, da schon die Begriffe, wie z.B. Vergewaltigung, Raub, Mord, Totschlag, Diebstahl, Betrug, etc. aus dem Wortschatz gestrichen werden müsste, denn sie könnten ja Lesende/Hörende auf "die Idee" bringen dieses zu tun.
Pro Tag senden alleine die Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten (ARD, ZDF-samt ihren Dritt-Programmen) über 100 Morde (nur mal die alleine, ohne andere kriminelle Handlungen) und das vom Vormittags bis in den frühen Morgenstunden!
Wer sagt da, dass dürfen die nicht, es könnte ja zur Nachahmungen (in Real) führen?
Im Gegensatz zum TV, welches eine wesentlich grössere Interessentengemeinschaft hat, ist dieser Chat ein sehr geringeres Publikum.
Zudem auch noch besser vor "Unberechtigten" geschützt.
 
Zitat aus dem
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
„1) Wer sexuelle Handlungen 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,“ (Quelle: siehe oberer Link)

Selbst wenn der Vater nicht das Sorgerecht für seine Tochter (jünger als 18 Jahre) hat, ist seine Tochter sein leiblicher Abkömmling (siehe 3.)



Wenn er es nicht wissen kann, und das auch nachweislich so ist oder zumindest plausibel ist, wird es vermutlich schwierig werden StGB § 174 anzuwenden. Meine persönliche Meinung ist, dass in diesem besonderen Fall sofern die sexuelle Beziehung einvernehmlich ist es keine Rolle spielt, dass sie miteinander verwandt sind.


Gilt dasselbe wie bei der ersten Frage solange wie die Tochter noch nicht 18 ist. Wenn sie volljährig ist und eine einvernehmliche Beziehung mit ihrem Vater eingehen würde, käme der „Inzest-Paragraf“ Strafgesetzbuch (StGB) § 173 Beischlaf zwischen Verwandten eventuell zum Tragen nämlich dann, wenn vaginaler Verkehr praktiziert wird.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__174.html

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__173.html
Ja, man muss sich schon (wenigstens Etwas) im Rechtswesen auskennen, bevor man öffentlich sich äussert und falsche Angaben macht.
Einer der grössten Fehler der "Schein-Wissenden" ist die Begriffs-UN-kenntnis im Rechtswesen.
Wie auch hier wieder.

Der Gesetzgeber nutzt bewusst diverse juristisch diverse Begriffe um eine eindeutige Sache zu definieren, wie auch in diesem Falle.
De Schutzbefohlenheit betrifft NICHT das Familienrecht!

Der Paragraf für Schutzbefohlenheit gilt ausschliesslich NUR im Aussenbereich des Familienrechts, also NICHT für Familienmitglieder.

Dieser Paragraf gilt für alle Personen, die sich in "fremder Hand" befinden, wie z.B. Kinder-Betreuende, Lehrkörper, Ausbildende, u.s.w.
Es ist also eine bewusste exakte Abtrennung der Familie.
 
nunja...obs unter "richtigen" incest fällt kann ich nicht so genau sagen, nach deutscher rechtsprechung nicht, nach moralischer denke ich schon. aber es gab da mal nen pornoduo namens "sexxtons" die soweit ich weiß auch in echt mutter und tochter waren. auch gibts viele eineiige zwillinge.



das mit dem sperma ist egal. inzest ist sobald vaginaler verkehr ausgeübt wird (dabei ist es egal ob mit kondom, anderweitiger verhütung wie auch immer) zwischen nahen verwandten. so zumindest in DE. anal und oral wäre davon ausgenommen.

meines erachtens ist der ganze paragraph bullshit. missbrauch, vergewaltigung, pädophilie usw wird schon durch andere gesetze abgedeckt.



also soll der staat bitteschön auch erfassen wer erbkrankheiten hat und diese weitergeben könnte? und auch wer schon ein behindertes kind hat, darf kein weiteres bekommen? risikoschwangerschaften gehören dann ebenfalls verboten und bestraft. zum glück haben wir diese zeiten hinter uns, wo der staat festlegt welches leben lebenswert ist.

das argument zieht jedenfalls nicht beim inzestverbot. es gibt im übrigen mehr als genug möglichkeiten zu verhüten.

siehe auch hier:
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/inzest-urteil-das-verbot-ist-nicht-plausibel-a-541628.html
Die Sache ist komplexer als man denkt, daher verstehe ich, wenn manche sie nicht so richtig, im umfassendem Umfang erfassen können.
Ich könnte darüber Seitenlang schreiben, was dann - für "Ungeübte" - recht langweili
nunja...obs unter "richtigen" incest fällt kann ich nicht so genau sagen, nach deutscher rechtsprechung nicht, nach moralischer denke ich schon. aber es gab da mal nen pornoduo namens "sexxtons" die soweit ich weiß auch in echt mutter und tochter waren. auch gibts viele eineiige zwillinge.



das mit dem sperma ist egal. inzest ist sobald vaginaler verkehr ausgeübt wird (dabei ist es egal ob mit kondom, anderweitiger verhütung wie auch immer) zwischen nahen verwandten. so zumindest in DE. anal und oral wäre davon ausgenommen.

meines erachtens ist der ganze paragraph bullshit. missbrauch, vergewaltigung, pädophilie usw wird schon durch andere gesetze abgedeckt.



also soll der staat bitteschön auch erfassen wer erbkrankheiten hat und diese weitergeben könnte? und auch wer schon ein behindertes kind hat, darf kein weiteres bekommen? risikoschwangerschaften gehören dann ebenfalls verboten und bestraft. zum glück haben wir diese zeiten hinter uns, wo der staat festlegt welches leben lebenswert ist.

das argument zieht jedenfalls nicht beim inzestverbot. es gibt im übrigen mehr als genug möglichkeiten zu verhüten.

siehe auch hier:
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/inzest-urteil-das-verbot-ist-nicht-plausibel-a-541628.html
Die Sache ist komplexer als man denkt, daher verstehe ich, wenn manche sie nicht so richtig, im umfassendem Umfang erfassen können.
Ich könnte darüber Seitenlang schreiben, was dann - für "Ungeübte" - recht langweilig/trocken wäre, daher meine Ausführung darüber möglichst kurz gehalten.
 
Das

Strafgesetzbuch (StGB)​

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen​

sagt etwas anderes aus:
Zitat:
„(1) Wer sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.”

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__174.html

3. trifft auf Eltern definitiv zu und i.d.R. auch 1.
Zitat:
"3. trifft auf Eltern definitiv zu und i.d.R. auch 1." Zitat Ende.

Genau das nicht! Nicht von Ungefähr hat der Gesetzgeber diesen Paragraf als "Solitär" herausgestellt und extern aufgeführt.
Näheres habe ich heute bereits erlklärt.
 
Definition von Abkömmling:

Definition

Hinter dem Begriff Abkömmling verbirgt sich schlicht und einfach ein Nachkomme.

Hierzu zählen alle Nachfahren in absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Die Begriffsauslegung ergibt sich aus § 1589 Satz 1 BGB (Definition der Verwandtschaft in gerader Linie). Aus rechtlicher Sicht kommt es auf die rechtlich anerkannte Abstammung an. Dies bedeutet, daß auch adoptierte Kinder oder nichteheliche Kinder Abkömmlinge sind. Abkömmlinge sind Teil der gesetzlichen Erbfolge und haben darüber hinaus auch Anspruch auf Unterhalt.“

https://www.anwaltonline.com/familienrecht/tipps/639/abkoemmling-was-ist-das-eigentlich
 
Zitat: „Was ist ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?
174 Absatz 1 Nr. 1 StGB bestraft denjenigen, der sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von einem Schutzbefohlenen vornehmen lässt.

Nach Nummer § 174 Abs. 1 Nr. 2 ist bestraft, wer solche Handlungen an einer Person unter 18 Jahrenvornimmt, wenn diese ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist oder im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses untergeordnet ist, wobei die konkrete Abhängigkeit, die aus dem Erziehungs-, Ausbildungs-,Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis folgt ausgenutzt werden muss.

Nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahrenvornimmt, die ein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling des Täters ist. Dasselbe gilt, wenn die Person ein Abkömmling des Ehegatten oder Lebenspartners ist oder sich die missbrauchte Person auch nur ein Abkömmling einer Person ist, die mit dem Täter in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt. Bei § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind also die sexuellen Handlungen für sich genommen an leiblichen oder adoptierten Kindern strafbar, ohne dass auf eine Ausnutzung des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ankommt.

Wer ist Schutzbefohlener?​

Schutzbefohlene sind unter anderem Jugendliche, die zur Erziehung anvertraut sind. Regelfall sind die Eltern, die Adoptiveltern, Pflegeelter oder auch erziehungsberechtigte Großeltern.

Ebenfalls Schutzbefohlene sind Schüler, wenn sie den unterrichtenden Lehrern anvertraut sind. Hierunter fallen nicht nur Klassenlehrer, sondern auch Fachlehrer. Nach § 174 Abs. 2 StGB, der neu in das Gesetz eingeführt wurde, sind nunmehr auch sexuelle Handlungen des bloßen Vertretungslehrers gegenüber Schülern strafbewehrt. Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sind sexuelle Handlungen an Lehrlingen, Auszubildenden und Praktikanten ebenfalls strafbar."

Quelle: https://sexualstrafrecht.de/anwalt/sexueller-missbrauch-schutzbefohlene/


Damit ist die nachfolgende Behauptung widerlegt:
Der Paragraf für Schutzbefohlenheit gilt ausschliesslich NUR im Aussenbereich des Familienrechts, also NICHT für Familienmitglieder.

Dieser Paragraf gilt für alle Personen, die sich in "fremder Hand" befinden, wie z.B. Kinder-Betreuende, Lehrkörper, Ausbildende, u.s.w.
Es ist also eine bewusste exakte Abtrennung der Familie.
 
Zitat: „
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
Unter Schutzbefohlenen versteht man Minderjährige unter 16 Jahren bzw. in bestimmten Fällen unter 18 Jahren (sog. Schutzaltersgrenze), die sich zum Täter oder der Täterin in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht zum Beispiel gegenüber Lehrer:innen und Ausbilder:innen, aber auch gegenüber dem Stiefvater oder der leiblichen Mutter. Die höhere Schutzaltersgrenze von 18 Jahren gilt dann, wenn es sich bei dem Täter oder der Täterin um einen Elternteil oder eine:n Partner:in eines Elternteils han- delt oder wenn ein:e Lehrer:in oder ein:e Ausbilder:in das bestehende Abhängigkeitsverhältnis bewusst missbraucht, also die eigene Macht und Überlegenheit für den:die Minderjährige:n erkennbar als Mittel einsetzt, um diese:n gefügig zu machen.“

https://beauftragte-missbrauch.de/f...Strafrecht_und_sexueller_Kindesmissbrauch.pdf


@FamileUndTier
Das ist unmissverständlich. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
gilt auch, wenn der Täter oder die Täterin ein Elternteil ist.
 
Es ist eben Tatsache/Fakt! Ein Verschweigen ist nicht zielführend, da schon die Begriffe, wie z.B. Vergewaltigung, Raub, Mord, Totschlag, Diebstahl, Betrug, etc. aus dem Wortschatz gestrichen werden müsste, denn sie könnten ja Lesende/Hörende auf "die Idee" bringen dieses zu tun.
Pro Tag senden alleine die Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten (ARD, ZDF-samt ihren Dritt-Programmen) über 100 Morde (nur mal die alleine, ohne andere kriminelle Handlungen) und das vom Vormittags bis in den frühen Morgenstunden!
Wer sagt da, dass dürfen die nicht, es könnte ja zur Nachahmungen (in Real) führen?
Im Gegensatz zum TV, welches eine wesentlich grössere Interessentengemeinschaft hat, ist dieser Chat ein sehr geringeres Publikum.
Zudem auch noch besser vor "Unberechtigten" geschützt.

Der entscheidende Unterschied ist allerdings, dass nirgendwo behauptet wird Mord, Vergewaltigung, Raub, Totschlag seien legal.

Allgemein ist Inzest in Deutschlande generell erlaubt, wenn Sohn / Tochter das 14. Lebensjahr erreicht haben, allerdings darf Vater/Sohn nicht in die Vagina eindringen, als kein Sperma hinein!
D.h.. der Vater kann Sex mit seinem Sohn/Tochter und die Mutter Sex mit ihrer Tochter/Sohn "rechtlich geschützt" gesiessen, solange die oben gen. Voraussetzungen eingehalten werden.
Das, was Du in Deinem Post (siehe Zitat) beschreibst, ist nicht legal, aber Du behauptest es wäre legal. Das ist der entscheidende Unterschied und der Grund weshalb der Vergleich, den Du (siehe oberes Zitat) angestellt hast, nicht passt.
 
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