Sappho_CGN
Hell on highheels
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- Feb 8, 2024
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Zur Strafbarkeit
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden
Sonstige Owis oder Straftaten konnte ich nicht entdecken.
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden
Sonstige Owis oder Straftaten konnte ich nicht entdecken.